|
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Judo-Sport-Centrums Umkirch", hat seinen Sitz in Umkirch und ist Mitglied des Badischen Judoverbandes. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Das Judo-Sport-Centrum Umkirch, mit Sitz in Umkirch, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Judosports. Der Satzungszweck wird verwirklicht nsbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Umkirch zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er räumt Menschen aller Rassen die gleichen Recht ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
1. aktive Mitglieder 2. passive Mitglieder 3. Ehrenmitglieder
Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen. Die Überführung zu den erwachsenen Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat. Einem aktiven Mitglied ist es nur mit Genehmigung des Gesamtvorstandes gestattet, in derselben Sportart (oder eine ähnliche Sportart) einem anderen Verein als aktives Mitglied anzugehören. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes wegen besonderer Verdienste um den Club ernannt. Sie genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von der Beitragzahlung befreit.
§ 4 Aufnahme
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Anmeldung der Mitgliedschaft hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller ohne Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod b) Austritt c) Ausschluss
(2) Der Austritt kann ¼-jährig zum Quartalsende unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist schriftlich per Einschreiben an den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen.
(3) Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit erfolgen, wenn das Mitglied eine ehrenlose Handlung begangen hat oder gegen das Ansehen und die Interessen des Clubs verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied muss vor Entscheidung Gehör gewährt werden. Die Entscheidung muss schriftlich mitgeteilt werden. Gegen sie kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung schriftlich Berufung beim Rechtsausschuss eingelegt werden.
(4) Ist der Rechtsausschuss nicht besetzt, tritt anstelle der schriftlichen Berufung das Einspruchsverfahren entsprechend § 11 Absatz 5.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied vom Clubgeschehen unanfechtbar ausschließen, das trotz schriftlicher Mahnungen mehr als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand geblieben ist, ohne Zahlungsaufschub vom Vorstand eingeholt zu haben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder über 18 Jahre sind stimmberechtigt und wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei der Abstimmung und Wahl eine Stimme. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung gewissenhaft zu befolgen und sollte sich rege am Clubgeschehen beteiligen.
§ 7 Beiträge
Die Mitlieder sind verpflichtet, die Beiträge bis zum 15. eine jeden Monats an den Kassenwart zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. In besonderen Fällen kann auf Antrag des Vorstandes über Höhe des Beitrags eine Sonderregelung getroffen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Jugendversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im 1. Quartal statt. Der Termin muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Bei Rechtsstreitigkeiten ist sie letzte Instanz. Anträge zur ordentlichen MV müssen schriftlich 1 Woche vor der MV beim 1. Vorsitzenden (oder 2. Vorsitzenden) eingereicht werden. In einer Versammlung darf nur bis zu zweimal über einen Antrag abgestimmt werden. Die frist- und formgerechte einberufene Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Die ordentliche MV hat folgende Tagesordnung:
1. Jahresbericht des Vorstandes 2. Kassenbericht 3. Bericht der 2 Kassenprüfer 4. Wahl des Versammlungsleiters 5. Entlassung des Gesamtvorstandes 6. Neuwahl des Gesamtvorstandes 7. Wahl des Rechtsausschusses nach § 11 8. Anträge 9. Verschiedenes
Der Versammlungsleiter hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand und den Rechtsauschuss zu entlasten sowie die Neuwahl durchzuführen. Alle Wahlanträge erfolgen durch Zuruf, auf Wunsch eines Mitgliedes geheim. Der Versammlungsleiter darf kein Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Von jeder Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die MV ist höchste Instanz für alle Belange und Streitigkeiten der Mitglieder. Ihre Entscheidungen sind entgültig. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen:
a) durch Beschluss des Gesamtvorstandes oder
b) durch schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, wenn besonders dringende Umstände vorliegen. Sie hat keine feste Tagesordnung. Im übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für ordentliche MV. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 10. Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden, Vorstand im Sinne des § 26 BGB 2. dem 2. Vorsitzenden, Vorstand im Sinne des § 26 BGB 3. dem Kassenwart 4. dem Sportwart 5. dem Jugendleiter 6. dem Schriftführer 7. bis zu 2 Beisitzern
Der Gesamtvorstand wird von der MV auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandmitglied darf nicht mehr als 2 Ämter innerhalb des Gesamtvorstandes bekleiden. Ein Vorstandmitglied kann nur durch die MV seines Amtes enthoben warden. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder besitzt Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig während seiner Amtszeit aus, muss innerhalb von vier Wochen auf einer MV ein Nachfolger gewählt werden. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der 1. Vorsitzende ihr Amt bis zur nächsten Vorstandswahl auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
§ 11 Rechtsausschuss
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann einen Rechtsausschuss wählen.
(2) Der Rechtsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Die Mitglieder des Rechtausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und dürfen keine andern Ämter innerhalb des Vereins innehaben.
(3) Der Rechtsausschuss überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung.
Er entscheidet auf Antrag über Streitigkeiten der Mitglieder und über Berufungen gemäß § 5 Absatz 3.
(4) Gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses kann der Betroffene Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung als letzte Instanz. Der Einspruch hat innerhalb von 8 Tage nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Gesamtvorstand zu erfolgen. Dieser muss innerhalb von 1 Woche nach Eingang der Berufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einberufen. Diese darf nicht später als 6 Wochen nach Eingang des Einspruches stattfinden.
(5) Es wird ein Vertrauensausschuss gebildet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 Haftung
Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtung oder dem Sportbetrieb (Training) widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung bzw. bei Vorsatz. Weitere Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann nur mit 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen. Dieser Beschluss kann nur auf einer 4 Wochen vor dem Termin bekannt gegebenen Jahresmitgliederversammlung oder einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV gefasst werden. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung der Gemeinde Umkirch zu. Sie soll es gemeinnützig für Belange des Sportes verwenden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Zu dieser Satzung können vom Gesamtvorstand Ausführungs- oder Zusatzbestimmungen erlassen werden. Die Satzung ist in Kraft getreten durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Juli 1980.
Anhang: BGB
§ 15 Vereinsvorstand, Vertretungsmacht
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
|